Asylbewerber dürfen nicht auf Homosexualität getestet werden

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden: Asylbewerber*innen dürfen nicht auf ihre sexuelle Orientierung getestet werden. Diese psychologischen Tests würden «einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privatleben» bedeuten. Zudem sei auch die Aussage dieser Tests unzuverlässig.

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs kam es, weil ein ungarisches Gericht den Asylentscheid eines nigerianischen Asylbewerbers überprüfen lassen wollte, inwieweit psychologische Tests zur Überprüfungen der Homosexualität überhaupt zulässig sind. Der Nigerianer gab bei seinem Asylantrag an, er sei schwul und werde deshalb in seinem Heimatland verfolgt. Obschon die ungarischen Asylbehörden feststellten, dass die Schilderungen des Mannes insgesamt widerspruchsfrei und glaubwürdig seien, konnte ein psychologisches Gutachten die Homosexualität nicht bestätigen. Daher lehnten die ungarischen Behörden den Asylantrag ab.

Die Richter in Luxemburg stellen mit ihrer Entscheidung klar, dass Gutachten über die Schutzbedürftigkeit von Asylbewerber*innen grundsätzlich zulässig sind. Allerdings müssten diese mit der EU‐Grundrechtecharta in Einklang stehen. Eingriffe in die Rechte von Asylbewerber*innen seien nur dann gerechtfertigt und zulässig, wenn das Gutachten «auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt» sei. Bei der Frage der Homosexualität sei dies aber nicht der Fall, da solche psychologischen Tests «die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers» beträfen.