Geschlecht und Vornamen im Personenstandsregister unbürokratisch ändern

Soeben hat mich eine Medienmitteilung vom Bundesrat erreicht – mit folgendem Versprechen: «Der Bundesrat will die Situation von Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung verbessern». So sollen künftig Menschen mit einer Erklärung auf dem Zivilstandsamt ihr eingetragenes Geschlecht oder ihren Vornamen unbürokratisch ändern können.

An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit der entsprechenden Anpassung des Zivilgesetzbuches sollen bei der Änderung des eingetragenen Geschlechts und dem Vornamen keine vorgängigen medizinischen Untersuchungen mehr nötig sein. Heute müssen Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung hohe Hürden überwinden und die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung gerichtlich feststellen lassen. Die Verfahren sind oftmals langwierig und uneinheitlich, da keine klare gesetzliche Regelung besteht.

Breite Zustimmung in Vernehmlassung 

Die Vorschläge des Bundesrates zur Vereinfachung der Geschlechtsänderung im Personenstandsregister sind in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen. Der Entwurf, den er nun zuhanden des Parlaments verabschiedet hat, enthält deshalb gegenüber dem Vorentwurf keine wesentlichen Änderungen. Erstbehandelter Rat ist der Ständerat.

Die Änderung im Personenstandsregister hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse: Ist die betreffende Person verheiratet, bleibt die Ehe bestehen; für die eingetragene Partnerschaft gilt dies ebenfalls. Auch Kindesverhältnisse bleiben unverändert bestehen.

Drittes Geschlecht?

Der Entwurf stellt die binäre Geschlechterordnung (männlich/weiblich) nicht in Frage; es wird keine dritte Geschlechtskategorie eingeführt. Der Bundesrat setzt sich gegenwärtig jedoch mit der Frage nach der Einführung eines dritten Geschlechts auseinander. Der Bundesrat erstellt derzeit in Erfüllung zweier Postulate einen Bericht zu dieser Frage.


Stellungnahme von InterAction und TGNS

In eine gemeinsamen Stellungnahme begrüssen die beiden Organisationen InterAction und TGNS den nun eingeschlagen Weg. «Doch ist umso mehr zu bedauern, dass er nur urteilsfähigen Erwachsenen ohne Beiständ*in zu Gute käme». Der heute dem Parlament übergebene Gesetzesentwurf trägt dieser und weiterer Kritik klar zu wenig Rechnung.

«In der heutigen Gerichtspraxis stellen urteilsfähige Minderjährige das Gesuch um Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität selbst. So entschied ein Bezirksgericht dieses Jahr, dass die 9‑jährige Gesuchstellerin in Bezug auf die Änderung ihres Geschlechtseintrages und Vornamens urteilsfähig sei und sie dafür keine elterliche Zustimmung braucht. Mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung bräuchte sie künftig diese Zustimmung. Hat sie das Pech, dass ihre Eltern zerstritten sind und deshalb ein Elternteil ihr die Zustimmung verweigert, so müsste sie in Zukunft dagegen vor Gericht gehen. Oder ihre ganze Kindheit und Jugend, bis sie volljährig ist, mit einem Jungennamen und dem Eintrag ‹männlich› in allen Dokumenten leben.»

Dass der Bundesrat gerade Kindern, die besonderen Schutz bräuchten, Rechte wegnehmen will, schockiere Audrey Aegerter, Präsidentin von InterAction Suisse, besonders: «Wir hoffen, dass das Parlament diesen Fehler korrigiert. Und dass sich Bundesrat und Parlament nun zeitnah mit der für Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung dringendsten Forderung beschäftigen, einem strafrechtlichen Verbot von Verstümmelungen an Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.»

Und Alecs Recher, der als Jurist bei TGNS bereits mehrere hundert Menschen durch die Verfahren begleitete, ergänzt: «Dass die Schweiz endlich auch ein auf Selbstbestimmung basierendes Verfahren erhalten soll, ist ein richtiger Schritt. Denn für die Menschen, deren Geschlechtseintrag nicht mit ihrer Lebensrealität übereinstimmt, hängt davon ihr ganzes Alltagsleben, ihre soziale und berufliche Teilnahme an der Gesellschaft ab.»